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ap_47156_flage_de_2Der 5.Artikel des deutschen Grundgesetzes lautet wie folgt.
,,Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (…) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.(…) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.‘
Hesselsberger schreibt zur Erklärung dieses Grundgesetzes folgendes:
,, Er dient der Verwirklichung der Geistesfreiheit, die seit der Epoche der Aufklärung zu den Leitideen einer menschenwürdig verfaßten Gesellschaft gezählt wird,(…) weil erst die ständige geistige Auseinandersetzung, das Lebenselement der Demokratie ermöglicht.“
Laut dem Grundgesetz gibt es keine Grenze der freien Meinungsäußerung, solange sie nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen oder die persönliche Ehre verletzen. Es gibt im Grundgesetz keine Verankerung, welche sich nur annährend darauf bezieht, das Autorität nur im Ansatz bedeutet, vermeintlich hierarchisch tiefer gestellten Menschen das Recht auf freie Meinungsäußerung weniger zu gewähren, als ihnen Übergestellten. Die Realität zeigt jedoch ein anderes Bild. Den Rest des Beitrags lesen »

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